{"id":2325,"date":"2026-07-05T17:32:21","date_gmt":"2026-07-05T15:32:21","guid":{"rendered":"https:\/\/barbancho.legal\/?p=2325"},"modified":"2026-07-07T18:41:38","modified_gmt":"2026-07-07T16:41:38","slug":"passive-aktive-auslieferung-spanien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/barbancho.legal\/de\/passive-aktive-auslieferung-spanien\/","title":{"rendered":"Passive vs aktive Auslieferung in Spanien: Unterschiede"},"content":{"rendered":"<p>Aktive Auslieferung liegt vor, wenn Spanien einen anderen Staat um die \u00dcbergabe einer Person ersucht; passive Auslieferung, wenn Spanien ein \u00dcbergabeersuchen eines anderen Landes erh\u00e4lt. Die passive Form, die jede Person auf spanischem Boden betrifft, richtet sich nach dem Gesetz 4\/1985 vom 21. M\u00e4rz \u00fcber die passive Auslieferung; die aktive nach den Artikeln 824 ff. der spanischen Strafprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Criminal, LECrim). Es sind zwei Seiten derselben \u00dcbergabe, doch das anwendbare Recht und vor allem die entscheidende Beh\u00f6rde \u00e4ndern sich. Zu wissen, welche Form Sie betrifft, ist der erste Schritt, denn das bestimmt, wo die Verteidigung gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dieser Beitrag erkl\u00e4rt das spanische Recht, nicht die Auslieferung nach deutschem Recht oder einer anderen Rechtsordnung. Wenn Sie als deutschsprachige Person mit einem Ersuchen Spaniens in Ber\u00fchrung kommen, gelten diese Regeln.<\/p>\n<h2>Was Auslieferung ist und ihre zwei Formen<\/h2>\n<p>Auslieferung ist die \u00dcbergabe einer Person von einem Staat an einen anderen, um sie abzuurteilen oder eine Strafe vollstrecken zu lassen. Aktiv und passiv sind nicht zwei verschiedene Verfahren, sondern dieselbe \u00dcbergabe von beiden Seiten betrachtet: Was f\u00fcr das ersuchende Land aktive Auslieferung ist, ist f\u00fcr das empfangende Land passive Auslieferung. Die Unterscheidung ist nicht theoretisch. Sie bestimmt, welche Norm gilt, welche Beh\u00f6rden handeln und was die Verteidigung in jeder Phase tun kann. Den Schritt-f\u00fcr-Schritt-Ablauf (Phasen, Fristen, Rechtsmittel) finden Sie im Leitfaden zum Auslieferungsverfahren in Spanien.<\/p>\n<h2>Passive Auslieferung: wenn Spanien das Ersuchen erh\u00e4lt<\/h2>\n<p>Die in der Kanzleipraxis h\u00e4ufigste Form. Sie wird oft durch eine Interpol Red Notice ausgel\u00f6st, die zur Festnahme einer von einem anderen Land gesuchten Person in Spanien f\u00fchrt. Das Gesetz 4\/1985 legt Voraussetzungen, Garantien und Ablehnungsgr\u00fcnde fest und \u00fcberl\u00e4sst die Entscheidung einem gemischten System: einer gerichtlichen und einer Regierungsphase. Es ist die Form, die betrifft, wer sich tats\u00e4chlich in Spanien aufh\u00e4lt.<\/p>\n<h2>Aktive Auslieferung: wenn Spanien ersucht<\/h2>\n<p>Aktive Auslieferung liegt vor, wenn ein spanisches Gericht einen anderen Staat um die \u00dcbergabe einer angeklagten oder verurteilten Person ersucht, die ins Ausland geflohen ist. Eingeleitet wird sie vom Gericht, das die Sache f\u00fchrt, und \u00fcber das Justizministerium kanalisiert (Art. 831 LECrim). Das Gesetz verlangt eine Voraussetzung: einen begr\u00fcndeten Haftbefehl oder ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil gegen die gesuchte Person (Art. 824 LECrim).<\/p>\n<p>Artikel 826 LECrim grenzt ein, wen Spanien ersuchen darf: spanische Staatsangeh\u00f6rige, die in Spanien eine Straftat begangen haben und ins Ausland geflohen sind; spanische Staatsangeh\u00f6rige, die im Ausland die \u00e4u\u00dfere Sicherheit des Staates angegriffen haben und in ein anderes Land als das Tatortland geflohen sind; und Ausl\u00e4nder, die in Spanien abzuurteilen sind und in ein Land geflohen sind, das nicht ihr eigenes ist. Der Erfolg h\u00e4ngt weitgehend davon ab, ob mit dem Zufluchtsland ein Abkommen besteht, oder von der Gegenseitigkeit, ein Punkt, der mit der Liste der L\u00e4nder ohne Auslieferungsabkommen mit Spanien zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n<h2>Der Rechtsrahmen beider Formen: die Rangfolge der Quellen<\/h2>\n<p>Die Auslieferung richtet sich nicht allein nach innerstaatlichem Recht. Es gibt mehrere Ebenen, und die Reihenfolge z\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Grundlage ist Artikel 13.3 der spanischen Verfassung: Die Auslieferung wird nur in Erf\u00fcllung eines Vertrags oder des Gesetzes gew\u00e4hrt, unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit, und politische Delikte sind von ihr ausgeschlossen, wobei Terrorakte nicht als solche gelten. Diese Verfassungsregel ordnet alles Weitere.<\/p>\n<p>Davon ausgehend ist die Rangfolge der Quellen f\u00fcr die passive Auslieferung klar. Das Gesetz 4\/1985 bestimmt selbst, dass es gilt, soweit nicht in Vertr\u00e4gen ausdr\u00fccklich anderes vorgesehen ist (Art. 1): es ist also subsidi\u00e4r. Zuerst gilt der Vertrag; mangels eines solchen das innerstaatliche Recht, stets unter dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. \u00dcber den bilateralen Vertr\u00e4gen steht f\u00fcr weite Teile Europas das Europ\u00e4ische Auslieferungs\u00fcbereinkommen, geschlossen in Paris am 13. Dezember 1957, das Spanien 1982 ratifiziert hat. F\u00fcr die aktive Auslieferung legt Artikel 827 LECrim dieselbe Reihenfolge von spanischer Seite fest: Ersucht wird in den von den geltenden Vertr\u00e4gen mit dem Aufenthaltsland vorgesehenen F\u00e4llen; mangels Vertrag nach dem Recht des ersuchten Staates; und mangels beider nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.<\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<th scope=\"col\">Ebene<\/th>\n<th scope=\"col\">Was sie beitr\u00e4gt<\/th>\n<th scope=\"col\">Norm<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Verfassung<\/td>\n<td>Auslieferung nur per Vertrag oder Gesetz, mit Gegenseitigkeit; politische Delikte ausgeschlossen<\/td>\n<td>Art. 13.3 Verfassung<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen<\/td>\n<td>Gemeinsamer Rahmen der klassischen Auslieferung f\u00fcr die Vertragsstaaten<\/td>\n<td>Pariser \u00dcbereinkommen vom 13.12.1957<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Bilaterale Vertr\u00e4ge<\/td>\n<td>Besondere Regelung mit einem konkreten Land<\/td>\n<td>Anwendbarer Vertrag<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Innerstaatliches Recht (passiv)<\/td>\n<td>Gilt mangels Vertrag, mit Gegenseitigkeit<\/td>\n<td>Gesetz 4\/1985 (Art. 1)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Innerstaatliches Recht (aktiv)<\/td>\n<td>Wie und wen Spanien ersucht<\/td>\n<td>Art. 824 ff. LECrim<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h3>Klassische Auslieferung vs Europ\u00e4ischer Haftbefehl (EuHb)<\/h3>\n<p>Innerhalb der Europ\u00e4ischen Union ist die klassische Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch den Europ\u00e4ischen Haftbefehl (EuHb; auf Spanisch orden europea de detenci\u00f3n y entrega) ersetzt worden. In Spanien regelt ihn das Gesetz 23\/2014 vom 20. November \u00fcber die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen in der Europ\u00e4ischen Union, das den Rahmenbeschluss 2002\/584\/JI umsetzt. Es ist keine \u00fcber das Gesetz 4\/1985 abgewickelte Auslieferung: Es ist ein Mechanismus der direkten \u00dcbergabe zwischen Justizbeh\u00f6rden, schneller und mit weniger Regierungsfiltern. Seine wichtigste Folge f\u00fcr den Einzelnen ist, dass er die in der klassischen Auslieferung geltende Regel der Nichtauslieferung eigener Staatsangeh\u00f6riger erheblich gelockert hat. Kommt das Ersuchen aus einem anderen EU-Land, spricht man daher nicht von Auslieferung, sondern vom EuHb. Praktisch hei\u00dft das: Die \u00dcbergabe zwischen Deutschland und Spanien innerhalb der EU l\u00e4uft \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl und nicht \u00fcber die klassische Auslieferung nach dem Gesetz 4\/1985. Wie dieses Verh\u00e4ltnis im Einzelfall wirkt, behandeln wir im Beitrag zum <a href=\"https:\/\/barbancho.legal\/de\/de-blog-auslieferung-deutschland-spanien\/\">Auslieferungsabkommen Spanien Deutschland<\/a>.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen: was f\u00fcr eine Auslieferung n\u00f6tig ist<\/h2>\n<p>Nicht jedes Ersuchen hat Erfolg. In der Regel m\u00fcssen drei Dinge zusammenkommen:<\/p>\n<ul>\n<li>Hinreichende Schwere der Tat. F\u00fcr geringf\u00fcgige Delikte gibt es keine Auslieferung. Das Gesetz 4\/1985 verlangt, dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren H\u00f6chstdauer nicht weniger als ein Jahr betr\u00e4gt, wenn die Person zur Aburteilung gesucht wird; und, wenn sie zur Strafvollstreckung gesucht wird, dass noch mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu verb\u00fc\u00dfen sind (Art. 2).<\/li>\n<li>Eine gerichtliche Entscheidung als Grundlage. Ein Haftbefehl oder ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil. Bei der aktiven Auslieferung verlangt es die LECrim ausdr\u00fccklich (Art. 824).<\/li>\n<li>Beachtung der nachstehenden Grunds\u00e4tze.<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Zentrale Unterschiede zwischen aktiver und passiver Auslieferung<\/h2>\n<p>Am klarsten in einer Tabelle:<\/p>\n<table>\n<thead>\n<tr>\n<th scope=\"col\">Merkmal<\/th>\n<th scope=\"col\">Aktive Auslieferung<\/th>\n<th scope=\"col\">Passive Auslieferung<\/th>\n<\/tr>\n<\/thead>\n<tbody>\n<tr>\n<td>Rolle Spaniens<\/td>\n<td>Ersuchender Staat: verlangt die \u00dcbergabe<\/td>\n<td>Ersuchter Staat: entscheidet \u00fcber die \u00dcbergabe<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Anwendbares Recht<\/td>\n<td>Art. 824 ff. LECrim<\/td>\n<td>Gesetz 4\/1985 vom 21. M\u00e4rz<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Wer entscheidet<\/td>\n<td>Das ermittelnde Gericht<\/td>\n<td>Die Audiencia Nacional (gerichtliche Phase) und die Regierung (Regierungsphase)<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Wen es betrifft<\/td>\n<td>Wer ins Ausland geflohen ist<\/td>\n<td>Wer sich auf spanischem Boden befindet<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zweck<\/td>\n<td>Die Person der Justiz zuf\u00fchren<\/td>\n<td>Ihre Rechte vor der \u00dcbergabe wahren<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Mechanismus in der EU<\/td>\n<td>Durch den EuHb ersetzt (Gesetz 23\/2014)<\/td>\n<td>Durch den EuHb ersetzt (Gesetz 23\/2014)<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<h2>Grunds\u00e4tze jeder Auslieferung<\/h2>\n<p>Beide Formen teilen wesentliche Grunds\u00e4tze, die in der Praxis die gro\u00dfen Verteidigungslinien sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Beiderseitige Strafbarkeit: Die Tat muss sowohl in Spanien als auch im anderen Land strafbar sein.<\/li>\n<li>Spezialit\u00e4tsgrundsatz: Die \u00fcbergebene Person darf nur wegen der Taten abgeurteilt werden, die die \u00dcbergabe begr\u00fcndet haben, nicht wegen anderer.<\/li>\n<li>Legalit\u00e4t und Gegenseitigkeit: Auslieferung nur in Erf\u00fcllung eines Vertrags oder des Gesetzes, unter Beachtung der Gegenseitigkeit (Art. 13.3 Verfassung).<\/li>\n<li>Nichtauslieferung eigener Staatsangeh\u00f6riger in bestimmten F\u00e4llen: Spanien liefert seine eigenen Staatsangeh\u00f6rigen in der Regel nicht aus (in der EU durch den EuHb gelockert).<\/li>\n<li>Ausschluss politischer Delikte, wobei Terrorakte nicht als solche gelten (Art. 13.3 Verfassung).<\/li>\n<\/ul>\n<h2>Wann eine Auslieferung nicht erfolgt: ausgeschlossene Delikte und Ablehnungsgr\u00fcnde<\/h2>\n<p>Ein eingehendes Ersuchen bedeutet nicht, dass ihm stattgegeben wird. Das Gesetz 4\/1985 nennt F\u00e4lle, in denen die passive Auslieferung nicht gew\u00e4hrt wird, und hier konzentriert sich ein gro\u00dfer Teil der Verteidigung. Es hilft, die zwingenden von den im Einzelfall zu pr\u00fcfenden Gr\u00fcnden zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Vom Gesetz vorgegebene Gr\u00fcnde (die Auslieferung wird nicht gew\u00e4hrt):<\/p>\n<ul>\n<li>Wenn ein spanischer Staatsangeh\u00f6riger ersucht wird oder es um Taten geht, die von den spanischen Gerichten abzuurteilen sind (Art. 3).<\/li>\n<li>Wenn es sich um politische Delikte handelt, wobei Terrorakte nicht als solche gelten (Art. 4).<\/li>\n<li>Wenn es sich um milit\u00e4rische Delikte handelt oder um Delikte, die \u00fcber Medien in Aus\u00fcbung der Meinungsfreiheit begangen wurden, nach Ma\u00dfgabe des Gesetzes (Art. 4).<\/li>\n<li>Wenn die Person wegen derselben Tat in Spanien bereits abgeurteilt wurde (non bis in idem) oder die Strafbarkeit erloschen ist, etwa durch Verj\u00e4hrung (Art. 4).<\/li>\n<li>Wenn der Person der Status eines Asylberechtigten zuerkannt ist (Art. 4).<\/li>\n<li>Wenn keine hinreichenden Garantien daf\u00fcr bestehen, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt oder die Person keinen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen unterworfen wird (Art. 4).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Im Einzelfall zu pr\u00fcfende Gr\u00fcnde (die Auslieferung kann abgelehnt werden):<\/p>\n<ul>\n<li>Wenn Gr\u00fcnde zu der Annahme bestehen, dass das Ersuchen eine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t oder politischer \u00dcberzeugung verdeckt oder dass sich die Lage der Person aus diesen Gr\u00fcnden verschlechtern kann (Art. 5).<\/li>\n<li>Wenn es sich um einen Minderj\u00e4hrigen mit gew\u00f6hnlichem Aufenthalt in Spanien handelt und die \u00dcbergabe seine soziale Wiedereingliederung beeintr\u00e4chtigen kann (Art. 5).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Wie diese Gr\u00fcnde im Verfahren geltend gemacht werden (Schrifts\u00e4tze, Phasen, Fristen), geh\u00f6rt in den Leitfaden zum Auslieferungsverfahren; hier geht es um das &#8222;Was&#8220;, nicht um das &#8222;Wie&#8220;.<\/p>\n<h2>Wer in jedem Fall beteiligt ist<\/h2>\n<p>Die Rollenverteilung ist in jeder Form anders, und genau das sollte man am klarsten wissen.<\/p>\n<p>Bei der passiven Form handeln drei Ebenen. Die gerichtliche Phase obliegt der Audiencia Nacional (dem Nationalen Gerichtshof): Das Zentrale Ermittlungsgericht bearbeitet die Sache und die Strafkammer entscheidet, ob die \u00dcbergabe zul\u00e4ssig ist. Die Regierungsphase obliegt der Regierung, die die endg\u00fcltige Entscheidung trifft und die \u00dcbergabe ablehnen kann, selbst wenn das Gericht sie f\u00fcr zul\u00e4ssig hielt (Art. 6). Die administrative Kanalisierung und der diplomatische Weg laufen \u00fcber das Justizministerium und das Au\u00dfenministerium. Es ist ein gemischtes System: H\u00e4lt ein Gericht die \u00dcbergabe f\u00fcr zul\u00e4ssig, ist die Entscheidung damit nicht ersch\u00f6pft, denn die Regierung hat in ihrer Phase das letzte Wort.<\/p>\n<p>Bei der aktiven Form liegt die f\u00fchrende Rolle beim Gericht, das die Sache f\u00fchrt; es ist f\u00fcr das Auslieferungsersuchen zust\u00e4ndig (Art. 828 LECrim) und kanalisiert es \u00fcber das Justizministerium (Art. 831). Zu wissen, welche Form Sie betrifft, bestimmt, wer entscheidet, und damit, wo und wie die Verteidigung gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<h2>Die Rolle des Anwalts<\/h2>\n<p>Eine Auslieferung wird oft schon in der ersten Einordnung gewonnen oder verloren: zu erkennen, ob ein passiver Fall, ein aktiver Fall oder ein EuHb vorliegt und welcher Ablehnungsgrund auf Ihre Lage passt. Ein Strafverteidiger pr\u00fcft von der ersten Stunde an, ob beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, ob die Tat politischen Charakter haben kann, ob die verlangte Strafe die gesetzliche Schwelle erreicht und ob im ersuchenden Land eine Gefahr f\u00fcr Ihre Grundrechte besteht. Geht es um die \u00dcbergabe zwischen Deutschland und Spanien, l\u00e4uft diese innerhalb der EU \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl, dessen Logik im Beitrag zum <a href=\"https:\/\/barbancho.legal\/de\/de-blog-auslieferung-deutschland-spanien\/\">Auslieferungsabkommen Spanien Deutschland<\/a> n\u00e4her erl\u00e4utert wird.<\/p>\n<h2>Ein praktisches Beispiel<\/h2>\n<p>Nehmen wir einen veranschaulichenden Fall. Eine ausl\u00e4ndische Person wird an einem spanischen Flughafen aufgrund einer Interpol Red Notice festgenommen: Ein Drittstaat sucht sie zur Aburteilung wegen eines Wirtschaftsdelikts. Das ist eine passive Auslieferung, \u00fcber die die Audiencia Nacional und in ihrer Phase die Regierung entscheidet. Die Verteidigung pr\u00fcft, ob die Tat auch in Spanien strafbar ist (beiderseitige Strafbarkeit), ob die Strafe die Schwelle des Artikels 2 des Gesetzes 4\/1985 erreicht und ob Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass das Ersuchen eine politische Verfolgung verdeckt. Das ist ein hypothetisches Beispiel, doch es zeigt den typischen Fall: \u00dcber das Ergebnis entscheidet nicht der Kern des Delikts, sondern ob die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind und kein Ablehnungsgrund vorliegt.<\/p>\n<h2>H\u00e4ufige Fragen<\/h2>\n<h3>Wenn ich in Spanien bin, welche Auslieferungsart betrifft mich?<\/h3>\n<p>Die passive: Ein anderes Land ersucht Spanien um Ihre \u00dcbergabe. Sie richtet sich nach dem Gesetz 4\/1985, wird vom Zentralen Ermittlungsgericht bearbeitet, von der Strafkammer der Audiencia Nacional entschieden, und die Regierung trifft in ihrer Phase die endg\u00fcltige Entscheidung.<\/p>\n<h3>Werde ich von Deutschland an Spanien ausgeliefert?<\/h3>\n<p>Innerhalb der EU l\u00e4uft die \u00dcbergabe zwischen Deutschland und Spanien \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl (Gesetz 23\/2014 auf spanischer Seite), nicht \u00fcber die klassische Auslieferung nach dem Gesetz 4\/1985. Es handelt sich um eine direkte \u00dcbergabe zwischen Justizbeh\u00f6rden. Da hier zwei Rechtsordnungen ber\u00fchrt sind, sollten Sie Ihren Fall fr\u00fchzeitig anwaltlich pr\u00fcfen lassen.<\/p>\n<h3>Kann ein eigener Staatsangeh\u00f6riger ausgeliefert werden?<\/h3>\n<p>Bei der klassischen Auslieferung gilt in der Regel die Grenze, eigene Staatsangeh\u00f6rige nicht auszuliefern (Art. 3 Gesetz 4\/1985). Innerhalb der EU hat der EuHb diese Regel erheblich gelockert, sodass die \u00dcbergabe eigener Staatsangeh\u00f6riger unter dem Europ\u00e4ischen Haftbefehl m\u00f6glich ist.<\/p>\n<h3>Aus welchen Gr\u00fcnden kann eine Auslieferung abgelehnt werden?<\/h3>\n<p>Wegen politischer Delikte (nicht Terrorismus), milit\u00e4rischer Delikte, weil es sich um einen spanischen Staatsangeh\u00f6rigen handelt oder die Taten Spanien zustehen, weil die Person wegen derselben Tat bereits abgeurteilt wurde, wegen Verj\u00e4hrung, wegen des Asylstatus oder mangels Garantien gegen die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung (Art. 4 Gesetz 4\/1985). Sie kann zudem abgelehnt werden, wenn eine Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t oder politischer \u00dcberzeugung droht (Art. 5).<\/p>\n<h3>Brauche ich einen Vertrag, damit Spanien ausliefert oder ersucht?<\/h3>\n<p>Nicht immer. Zuerst gilt der Vertrag; mangels eines solchen gilt das innerstaatliche Recht unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit (Art. 13.3 Verfassung und Art. 1 Gesetz 4\/1985). Ob mit einem bestimmten Land ein Vertrag besteht, ist entscheidend; dieser Punkt wird auf der Kanzleiseite zu den L\u00e4ndern ohne Auslieferungsabkommen mit Spanien behandelt.<\/p>\n<h3>Welche Strafschwelle ist n\u00f6tig?<\/h3>\n<p>Um jemanden zur Aburteilung zu ersuchen, muss die Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht sein, deren H\u00f6chstdauer nicht weniger als ein Jahr betr\u00e4gt; um ihn zur Strafvollstreckung zu ersuchen, m\u00fcssen noch mindestens vier Monate Freiheitsstrafe verbleiben (Art. 2 Gesetz 4\/1985).<\/p>\n<h3>Kann eine Auslieferungsentscheidung angefochten werden?<\/h3>\n<p>Ja. Die Verteidigung wird im Verfahren vor der Audiencia Nacional gef\u00fchrt und, nach Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Wegs, kann eine Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht und gegebenenfalls vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte erhoben werden.<\/p>\n<p><strong>Wenn Sie ein Auslieferungsersuchen betrifft, ob aktiv oder passiv, warten Sie nicht: Die Einordnung der ersten Stunden pr\u00e4gt die gesamte Verteidigung. Lassen Sie Ihren Fall von einem <a href=\"https:\/\/barbancho.legal\/de\/\">Strafverteidiger in Spanien<\/a> pr\u00fcfen.<\/strong><\/p>\n<p>Amtliche Quelle: <a href=\"https:\/\/www.boe.es\/buscar\/act.php?id=BOE-A-1985-4816\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gesetz 4\/1985 vom 21. M\u00e4rz \u00fcber die passive Auslieferung (BOE)<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aktive Auslieferung liegt vor, wenn Spanien einen anderen Staat um die \u00dcbergabe einer Person ersucht; passive Auslieferung, wenn Spanien ein \u00dcbergabeersuchen eines anderen Landes erh\u00e4lt. Die passive Form, die jede Person auf spanischem Boden betrifft, richtet sich nach dem Gesetz 4\/1985 vom 21. M\u00e4rz \u00fcber die passive Auslieferung; die aktive nach den Artikeln 824 ff. 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