Was das Strafgesetzbuch besagt
Artikel 301 bestraft denjenigen, der Vermögensgegenstände erwirbt, besitzt, verwendet, umwandelt oder überträgt, in dem Wissen, dass diese aus einer deliktischen Tätigkeit stammen, um deren Herkunft zu verschleiern oder um zu helfen, den Rechtsfolgen zu entgehen. Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Jahren und eine Geldstrafe vom Einfachen bis zum Dreifachen des Wertes der Güter. Ebenfalls bestraft werden die Selbstgeldwäsche sowie die fahrlässige Begehung.
Wer ermittelt und wann zu handeln ist
Diese Verfahren entstehen meist aus einer Mitteilung des SEPBLAC, der polizeilichen UDEF oder der Staatsanwaltschaft, und viele werden vor der Audiencia Nacional verhandelt. Der kritische Moment tritt mit der Kontenpfändung oder der Durchsuchung ein: Ab diesem Zeitpunkt sind die Fristen für Rechtsmittel kurz.
Wie wir verteidigen
Wir analysieren die tatsächliche Herkunft der Gelder sowie die Rückverfolgbarkeit der Transaktionen, bestreiten das Vorliegen der Vortat – ohne nachgewiesene zugrunde liegende deliktische Tätigkeit gerät der Vorwurf der Geldwäsche ins Wanken – und arbeiten an der Verhältnismäßigkeit von Vorsichtsmaßnahmen und Einziehungen. Die Beweisführung ist wirtschaftlicher und gutachterlicher Natur, und genau dort setzen wir mit höchster Detailgenauigkeit an.
Internationale Dimension
Geldwäsche ist von Natur aus grenzüberschreitend: Gelder, die Ländergrenzen überschreiten, Briefkastengesellschaften in verschiedenen Gerichtsbarkeiten, Krypto-Assets. Wir koordinieren uns mit Kanzleien und Sachverständigen im Ausland, insbesondere im deutschen und schweizerischen Raum, wo viele unserer Mandanten ansässig sind.