Was das Strafgesetzbuch besagt
Artikel 368 bestraft den Anbau, die Herstellung, den Handel oder den Besitz zum Zwecke des Drogenhandels. Das Strafmaß variiert je nach Substanz: drei bis sechs Jahre bei schwerer Gesundheitsschädigung (Kokain, Heroin) und geringer bei Substanzen, die dies nicht tun (Cannabis, Haschisch). Darauf basieren die qualifizierten Tatbestände des Artikels 369 – erhebliche Menge, Organisation – sowie die besonders schweren Fälle des Artikels 370.
Besitz, Eigenverbrauch und Handel
Nicht jeder Besitz ist eine Straftat: Der Besitz zum Eigenverbrauch ist strafrechtlich nicht sanktionierbar. Entscheidend ist die Bestimmung der Substanz, wobei Indizien wie Menge, Dosierung, Waagen oder gestückeltes Bargeld ins Gewicht fallen. Eine gute Verteidigung ficht diese Schlussfolgerung auf Handel an.
Wie wir verteidigen
Wir beginnen beim Verfahrensrecht: die Rechtmäßigkeit der Körper-, Fahrzeug- oder Hausdurchsuchung, die erforderliche richterliche Genehmigung und die Sicherstellungskette der Substanz. Eine Nichtigkeit in einem dieser Glieder kann zum Freispruch führen. Zudem bestreiten wir die Reinheit und die Menge des Wirkstoffs, da die Rechtsprechung diesen als Referenz heranzieht, nicht das Bruttogewicht.
Internationale Dimension
Ein Großteil dieser Festnahmen betrifft Ausländer im Transit an Flughäfen wie Palma, Barcelona, Madrid, Málaga oder Ibiza. Wir verteidigen auf zwei Ebenen: dem spanischen Strafverfahren und den Konsequenzen im Herkunftsland. Wir koordinieren uns mit Anwalt und Konsulat, verwalten den konsularischen Beistand und betreuen Sie auf Deutsch und Englisch. Bei grenzüberschreitendem Transport prüfen wir eine mögliche Doppelverfolgung und den Grundsatz ne bis in idem.