Welche ausländischen Entscheidungen können in Spanien vollstreckt werden?
Der Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der EU und internationale Übereinkommen ermöglichen die Vollstreckung in Spanien unter anderem von: strafrechtlichen Freiheitsstrafen (mit Überstellung der verurteilten Person in ihr Herkunftsland zur dortigen Verbüßung), Beschlagnahme- und Einziehungsbeschlüssen, Geldstrafen, Schutzanordnungen sowie Entscheidungen über Bewährungsaufsicht oder alternative Maßnahmen. Umgekehrt kann eine spanische Entscheidung zur Vollstreckung in einen anderen Staat übermittelt werden.
Überstellung verurteilter Personen
Einer der wichtigsten Fälle für ausländische Mandanten: Wer in Spanien verurteilt wurde, kann beantragen, die Strafe im Wohnsitzland zu verbüßen, und umgekehrt. Dies ist eine Entscheidung mit eigenen Voraussetzungen und Fristen und hat erhebliche Auswirkungen auf die Vollzugsbedingungen und die anwendbaren Vollzugslockerungen je nach Vollstreckungsstaat.
Wie wir vorgehen
Wir prüfen, ob die Entscheidung die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, kontrollieren die Ablehnungsgründe – doppelte Strafbarkeit, Grundrechte, ne bis in idem – und beantragen oder widersprechen der Übermittlung, je nachdem, was für den Mandanten vorteilhaft ist. Wir koordinieren mit dem Anwalt des anderen Staates, damit die Vollstreckung der bestmöglichen Position entspricht.
Häufige Fehler, die vermieden werden sollten
- Anzunehmen, dass eine ausländische Verurteilung automatisch ohne Kontrolle der Garantien vollstreckt wird.
- Die Überstellung zur Strafverbüßung im Wohnsitzland nicht rechtzeitig zu beantragen.
- Zu ignorieren, dass die Vollzugsbedingungen und Vergünstigungen je nach Vollstreckungsstaat variieren.